Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 12 Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/12#abs-1 (1) Der Investmentfonds hat den steuerbegünstigten Anlegern einen Betrag in Höhe der aufgrund der §§ 8 und 10 nicht erhobenen Steuer und der nach § 7 Absatz 5 oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erstatteten Steuer (Befreiungsbetrag) auszuzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/12#abs-2 (2) Die Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen haben den Befreiungsbetrag zugunsten der Berechtigten aus den Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen wieder anzulegen. Ein Anspruch auf Wiederanlage besteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Zuflusses des Befreiungsbetrags an den Anbieter (Stichtag) ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag besteht. Die Höhe des wieder anzulegenden Betrags richtet sich nach der Anzahl der Investmentanteile, die im Rahmen des Vertrags am Stichtag gehalten werden, im Verhältnis zum Gesamtzufluss.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 12 InvStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 23.05.2023 – VIII R 3/19(Freie Verwendungsentscheidung eines Investmentfonds vor der Einführung von § 3a des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004))Zitiert von 2
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 24/21InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene
- BFH, 24.10.2023 – VIII R 8/20Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den InvestmentmanagerZitiert von 4
- FG Hessen, 11.12.2018 – 4 K 867/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.